(1) Für jede Mittelschule ist ein Schulsprengel festzusetzen. Dieser kann in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden. Wird eine solche Teilung nicht vorgenommen, so gilt der Schulsprengel als Pflichtsprengel. Für Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt kann ein eigener Berechtigungssprengel vorgesehen werden.
(2) Der Pflichtsprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule verpflichteten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(3) Der Berechtigungssprengel einer Mittelschule ist das Gebiet, in dem die zum Besuch dieser Mittelschule berechtigten Schulpflichtigen, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(4) Schüler, die zum Besuch einer Mittelschule verpflichtet oder berechtigt sind, haben ihre Schulpflicht, sofern sie ihr nicht anderweitig nachkommen, durch den Besuch der Mittelschule zu erfüllen, in deren Pflicht- bzw. Berechtigungssprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(5) Schüler, die nach den schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind, die Mittelschule im neunten oder in einem freiwilligen zehnten Schuljahr weiter zu besuchen, können die Mittelschule besuchen, in deren Schulsprengel sie, wenn auch nur wegen des Schulbesuches, wohnen.
(6) Schüler im Sinn der Abs. 4 und 5 sind Sprengelangehörige.
0 Kommentare zu § 41 T-SOG