(1) Eine Sonderschule ist stillzulegen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Auflassung (§ 54) voraussichtlich nur vorübergehend gegeben sind oder | |||||||||
b) | das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen. |
(2) Die Stilllegung nach Abs. 1 lit. a hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag (§ 103) folgenden Jahres zu erfolgen.
(3) Die Stillegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a oder b nicht mehr vorliegen.
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