§ 46 T-SOG Arten

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Arten der Sonderschule sind

a)

die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder),

b)

die Sonderschule für körperbehinderte Kinder,

c)

die Sonderschule für sprachgestörte Kinder,

d)

die Sonderschule für schwerhörige Kinder,

e)

die Sonderschule für gehörlose Kinder,

f)

die Sonderschule für sehbehinderte Kinder,

g)

die Sonderschule für blinde Kinder,

h)

die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule),

i)

die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf,

j)

die Heilstättenschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen),

k)

die Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Arten der Sonderschule sind

a)

die Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder),

b)

die Sonderschule für körperbehinderte Kinder,

c)

die Sonderschule für sprachgestörte Kinder,

d)

die Sonderschule für schwerhörige Kinder,

e)

die Sonderschule für gehörlose Kinder,

f)

die Sonderschule für sehbehinderte Kinder,

g)

die Sonderschule für blinde Kinder,

h)

die Sonderschule für erziehungsschwierige Kinder (Sondererziehungsschule),

i)

die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf,

j)

die Heilstättenschule (in Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen),

k)

die Sonderschule für mehrfachbehinderte Kinder.

(2) Die im Abs. 1 lit. b bis h genannten Sonderschulen sind entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Organisationsform als Volksschule, Neue Mittelschule oder Polytechnische Schule, in den Fällen der lit. b bis g unter Beifügung der entsprechenden Art der Behinderung zu bezeichnen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten