(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.
(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.
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