(1) Eine Mittelschule kann aufgelassen werden, wenn
a) | die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als 160 betragen hat und | |||||||||
b) | die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können. |
(2) Die Auflassung einer Mittelschule darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen.
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