(1) Der Bildungsdirektion obliegt die Entscheidung über
a) | die Organisationsform nach § 45 Abs. 1 bis 3 und 4 erster Satz, | |||||||||
b) | die Führung einer Sonderschule nur als Knabensonderschule oder nur als Mädchensonderschule sowie die Führung einer Klasse einer Sonderschule nur als Knabenklasse oder nur als Mädchenklasse (§ 47). |
(2) Die Bildungsdirektion hat vor einer Entscheidung nach
a) | Abs. 1 lit. a den gesetzlichen Schulerhalter und den Schulleiter, | |||||||||
b) | Abs. 1 lit. b den gesetzlichen Schulerhalter | |||||||||
zu hören. |
(3) Dem Schulleiter obliegt
a) | die Entscheidung über die Zusammenfassung von Schülern in Klassen und | |||||||||
b) | die Zusammenfassung von Schülern in Abteilungen (§ 45 Abs. 4 zweiter Satz). | |||||||||
An Sonderschulen, an denen nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, hat der Schulleiter vor der Zusammenfassung von Schülern der Grundschule in Klassen das Schulforum zu hören. |
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