(1) Die Grenzen des Pflichtsprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass den Sprengelangehörigen der regelmäßige Besuch der betreffenden Mittelschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) möglich ist.
(2) Die Grenzen des Berechtigungssprengels einer Mittelschule sind nach den örtlichen Verhältnissen so festzusetzen, dass möglichst viele Schüler die betreffende Mittelschule besuchen können.
(3) Die Schulsprengel müssen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, lückenlos aneinandergrenzen. Dies gilt nicht für die eigenen Berechtigungssprengel von Mittelschulen und Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt.
(4) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Mittelschulen, so kann für mehrere oder alle dieser Mittelschulen ein gemeinsamer Schulsprengel festgesetzt werden. In diesem Fall hat der Bürgermeister nach Anhören der betreffenden Schulleiter, in der Stadt Innsbruck nach Anhören der Bildungsdirektion, zu bestimmen, welche dieser Mittelschulen die Sprengelangehörigen zu besuchen haben.
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