Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die Errichtung, Stilllegung, Aufhebung der Stilllegung und Auflassung einer Mittelschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 und 39 gegeben sind.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 40 T-SOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 T-SOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 40 T-SOG