(1) Eine Sonderschule ist in einem Gebiet zu errichten, wenn
a) | dort die Zahl der Schulpflichtigen, die für die Aufnahme in die betreffende Art der Sonderschule (§ 46 Abs. 1) in Betracht kommen und diese, nicht jedoch eine andere Sonderschule derselben Art, auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können, an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt mindestens 30 betragen hat, | |||||||||
b) | ein erheblicher Rückgang dieser Zahl der Schulpflichtigen voraussichtlich nicht zu erwarten ist und | |||||||||
c) | durch die Errichtung der Sonderschule der Bestand einer anderen Sonderschule nicht gefährdet wird. |
(2) § 21 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
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