Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Eine Mittelschule ist stillzulegen, wenn das Schulgebäude unbenützbar wird und geeignete Ersatzräume nicht zur Verfügung stehen.
(2) Die Stilllegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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