(1) Die Bildungsdirektion hat für jede Mittelschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen.
(2) Die Bildungsdirektion hat ferner die Lehrerstellen (Lehrerdienstposten) vorzusehen, die über die nach Abs. 1 vorzusehende Lehrerstelle hinaus zur Erteilung des Unterrichtes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Lehrplanes der Mittelschule unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Jahresnorm oder Lehrverpflichtung der Lehrer an Mittelschulen erforderlich sind. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches können zusätzlich fachqualifizierte Lehrer eingesetzt werden.
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