(1) Für die Pflicht- und Berechtigungssprengel der Sonderschulen, für deren Abgrenzung und Festsetzung sowie für die Aufnahme gelten die §§ 41 bis 43 sinngemäß. Die schulpflichtrechtlichen Bestimmungen des Bundes über den Schulbesuch bei sonderpädagogischem Förderbedarf werden hierdurch nicht berührt.
(2) Für einzelne Schulstufen einer Sonderschule können gesonderte Pflicht- und Berechtigungssprengel festgesetzt werden, die das Gebiet oder Teile des Gebietes mehrerer aneinandergrenzender Schulsprengel umfassen.
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