(1) Sonderschulen sind als Sonderschulen für Knaben und Mädchen zu führen, es sei denn, daß aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen die Führung als Knabensonderschule bzw. als Mädchensonderschule notwendig ist.
(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Führung von Knabenklassen bzw. von Mädchenklassen jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in einer Klasse notwendig wird.
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