§ 47 T-SOG Koedukation

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Sonderschulen sind als Sonderschulen für Knaben und Mädchen zu führen, es sei denn, daß aus schwerwiegenden organisatorischen Gründen die Führung als Knabensonderschule bzw. als Mädchensonderschule notwendig ist.

(2) Abs. 1 gilt für die Führung von Klassen sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Führung von Knabenklassen bzw. von Mädchenklassen jedenfalls unzulässig ist, wenn dadurch nach § 44 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 die Zusammenfassung von Schülern mehrerer Schulstufen in einer Klasse notwendig wird.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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