(1) Eine Sonderschule ist aufzulassen, wenn
a) | die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen (§ 103) im Durchschnitt weniger als sieben betragen hat und | |||||||||
b) | die Schulpflichtigen eine andere für sie in Betracht kommende Sonderschule auf einem ihnen zumutbaren Schulweg (§ 100) besuchen können. |
(2) Hat die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt weniger als 30, aber sieben oder mehr als sieben betragen, so kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b eine Sonderschule aufgelassen werden.
(3) Die Auflassung einer Sonderschule hat mit dem Ablauf des 31. August des dem letzten Stichtag folgenden Jahres zu erfolgen. Die Auflassung einer Sonderschule nach Abs. 2 darf nur mit dem Ablauf des 31. August eines Jahres erfolgen. Die Auflassung einer stillgelegten Sonderschule kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als mit dem Ablauf des 31. August erfolgen.
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