§ 44 T-SOG Aufbau

Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.

(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Neuen Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen, und zwar die erste bis neunte Schulstufe. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, umfasst auch die Vorschulstufe.

(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Neuen Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

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