(1) Der Unterricht an den Mittelschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zusätzlich entsprechend befähigte Lehrer einzusetzen. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für die zusätzlichen Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung und die sich daraus ergebenden pädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen und unter Berücksichtigung der nach den Stellenplanrichtlinien des zuständigen Bundesministers vorgegebenen Grundsätze der Einsatz eines zusätzlichen Lehrers für möglichst viele Unterrichtsstunden anzustreben.
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