Art. 62a T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:

a)

die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol,

b)

die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol,

c)

die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol.

(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Vermögen des Landes Tirol bestimmter Art und bis zu einem bestimmten Wert im EinzelfallVerfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu veräußern odertreffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu belastenbestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.

Stand vor dem 25.03.2022

In Kraft vom 01.01.2019 bis 25.03.2022

(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:

a)

die Aufnahme von Anleihen und Darlehen durch das Land Tirol,

b)

die Übernahme von Haftungen durch das Land Tirol,

c)

die Veräußerung und die Belastung von Vermögen des Landes Tirol.

(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Vermögen des Landes Tirol bestimmter Art und bis zu einem bestimmten Wert im EinzelfallVerfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu veräußern odertreffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu belastenbestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.

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