Art. 49 T-LO

Landesordnung 1989, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.1999 bis 31.12.9999

(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) WurdeDer Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn

a)

ein Landesrat vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder

b)

ein Landeshauptmannstellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden ist und ein Landesrat zu seinem Nachfolger gewählt wird,

sofern dadurch nicht die Landesregierung durch den LandtagMindestanzahl an Landesräten nach Art. 6444 Abs. 2 abberufen, so ist die4 unterschritten wird.

(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl ohne Vorschlägeder gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn

a)

der Landeshauptmann auf Grund eines Mißtrauensvotums vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder

b)

durch eine Nachwahl oder die Wahl eines zusätzlichen Landesrates (Ergänzungswahl) eine Änderung darin eintreten würde, welche der im Landtag vertretenen Wählergruppen in der Landesregierung vertreten sind.

(4) Für das Vorschlagsrecht der Parteien nahWählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 2 durchzuführen4 sinngemäß.

(35) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.

Stand vor dem 29.03.1999

In Kraft vom 01.03.1989 bis 29.03.1999

(1) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Neuwahl durchzuführen. Ist ein einzelnes Mitglied der Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat der Landtag unverzüglich die Nachwahl durchzuführen, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.

(2) WurdeDer Landtag kann von einer Nachwahl absehen, wenn

a)

ein Landesrat vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder

b)

ein Landeshauptmannstellvertreter vorzeitig aus dem Amt geschieden ist und ein Landesrat zu seinem Nachfolger gewählt wird,

sofern dadurch nicht die Landesregierung durch den LandtagMindestanzahl an Landesräten nach Art. 6444 Abs. 2 abberufen, so ist die4 unterschritten wird.

(3) Der Landtag hat weiters eine Neuwahl ohne Vorschlägeder gesamten Landesregierung durchzuführen, wenn

a)

der Landeshauptmann auf Grund eines Mißtrauensvotums vorzeitig aus dem Amt geschieden ist oder

b)

durch eine Nachwahl oder die Wahl eines zusätzlichen Landesrates (Ergänzungswahl) eine Änderung darin eintreten würde, welche der im Landtag vertretenen Wählergruppen in der Landesregierung vertreten sind.

(4) Für das Vorschlagsrecht der Parteien nahWählergruppen bei Neuwahlen, Nachwahlen und Ergänzungswahlen gilt Art. 45 Abs. 2 durchzuführen4 sinngemäß.

(35) Ist die gesamte Landesregierung vorzeitig aus dem Amt geschieden, so hat sie die Geschäfte bis zur Angelobung der Mitglieder der neuen Landesregierung weiterzuführen.

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