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Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu stellen.
Wenigstens ein Drittel der Abgeordneten hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Landesgesetzes wegen Verfassungswidrigkeit nach Art. 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu stellen.