(1) Zu einem gültigen Beschluss des Landtages ist, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in diesem Gesetz keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Ein Landesverfassungsgesetz und eine Verfassungsbestimmung in einem Landesgesetz können nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Abgeordneten und mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für einen Beschluss über die vorzeitige Auflösung des Landtages, für die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Ländern oder mit dem Bund, wenn durch eine solche Vereinbarung Landesverfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, für die Genehmigung von Staatsverträgen, für deren Erfüllung es eines Landesverfassungsgesetzes bedarf, und für die Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten des Landtages.
(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Wird ein Ablehnungsantrag abgelehnt, so ist über den dem Ablehnungsantrag zu Grunde liegenden Antrag in der ursprünglichen bzw. in der durch den Ausschuss abgeänderten Fassung abzustimmen.
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