§ 59 T-LGG Reihenfolge der Abstimmung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Über verschiedenartige Anträge ist derart abzustimmen, dass die wahre Meinung der Mehrheit des Landtages klar zum Ausdruck kommt. Es ist daher in der Regel über Abänderungsanträge vor dem Hauptantrag, und zwar über weitergehende vor den übrigen Anträgen, abzustimmen. Über Zusatzanträge ist dann abzustimmen, wenn der Antrag, dessen Zusatz sie bilden sollen, angenommen wurde.

(2) Nach dem Schluss der Beratung hat die Präsidentin/der Präsident zu verkünden, in welcher Reihenfolge sie/er über die Anträge abstimmen lassen will. Sie/Er hat weiters die Anträge, über die jeweils abgestimmt wird, genau zu bezeichnen. Bei Gesetzesvorlagen kann die Präsidentin/der Präsident nach einer allfälligen Abstimmung über Teile eine Abstimmung über die Gesetzesvorlage als Ganzes vornehmen.

(3) Auf Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens drei weiteren Abgeordneten unterstützt sein muss, oder eines Klubs, das von mehr als der Hälfte der Abgeordneten eines Klubs unterstützt sein muss, ist über bestimmte Teile eines Antrages getrennt abzustimmen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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