(1) Zur Geschäftsordnung kann eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort verlangen, wenn sie/er auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam machen will.
(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur Geschäftsordnung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident sofort zu erteilen. Die Wortmeldung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Überschreitet eine Rednerin/ein Redner diese Zeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.
(3) Befindet die Präsidentin/der Präsident, dass eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates bei einer Wortmeldung zur Geschäftsordnung nicht auf einen geschäftsordnungswidrigen Verlauf der Verhandlung oder auf sonstige Mängel der Geschäftsbehandlung aufmerksam macht, so hat die Präsidentin/der Präsident diese Wortmeldung als Wortmeldung im Sinn des § 50 zu qualifizieren.
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