(1) Die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner wird unterbrochen, wenn eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates das Wort verlangt
a) | zur tatsächlichen Berichtigung, | |||||||||
b) | zur Geschäftsordnung, | |||||||||
c) | zum Antrag auf Beschränkung der Redezeit, | |||||||||
d) | zum Antrag auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste, | |||||||||
e) | zum Antrag auf Schluss der Debatte. |
(2) In den im Abs. 1 genannten Fällen darf die Wortmeldung fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Weiters wird die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner unterbrochen, wenn einem Mitglied der Landesregierung das Wort erteilt wird.
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