§ 57 T-LGG Redezeit

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit zu stellen. Dieser Antrag muss einen konkreten Vorschlag über die Beschränkung der Redezeit enthalten und von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterfertigt sein.

(2) Wird ein Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt, so ist die Sitzung zu unterbrechen und dieser Antrag unverzüglich dem Obleuterat zur Beratung vorzulegen.

(3) Empfiehlt der Obleuterat einvernehmlich eine Beschränkung der Redezeit, so gilt für die Beschlussfassung über den Antrag § 61 Abs. 1.

(4) Wird im Obleuterat kein Einvernehmen erzielt, so ist zu einem Beschluss über die Annahme des Antrages die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 56 T-LGG
§ 58 T-LGG