(1) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, einen Antrag auf Beschränkung der Redezeit zu stellen. Dieser Antrag muss einen konkreten Vorschlag über die Beschränkung der Redezeit enthalten und von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterfertigt sein.
(2) Wird ein Antrag auf Beschränkung der Redezeit gestellt, so ist die Sitzung zu unterbrechen und dieser Antrag unverzüglich dem Obleuterat zur Beratung vorzulegen.
(3) Empfiehlt der Obleuterat einvernehmlich eine Beschränkung der Redezeit, so gilt für die Beschlussfassung über den Antrag § 61 Abs. 1.
(4) Wird im Obleuterat kein Einvernehmen erzielt, so ist zu einem Beschluss über die Annahme des Antrages die Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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