§ 58 T-LGG Ausübung des Stimmrechtes

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Abgeordneten haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Stimme darf stets nur durch Bejahung oder Verneinung ohne Begründung abgegeben werden. Die Stimmabgabe hat auf dem der/dem Abgeordneten zugewiesenen Sitzplatz im Sitzungssaal zu erfolgen. Dieser muss zum Zeitpunkt des Beginns der Abstimmung eingenommen sein, damit das Stimmrecht ausgeübt werden darf. Die Abstimmung beginnt, wenn die Präsidentin/der Präsident die Abgeordneten um Zustimmung zum Verhandlungsgegenstand aufruft.

(2) Die Abgeordneten dürfen sich mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten bei der Abstimmung nicht der Stimme enthalten, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.

(3) In persönlichen Angelegenheiten darf sich die/der betroffene Abgeordnete der Stimme enthalten. Sie/Er hat die beabsichtigte Stimmenthaltung der Präsidentin/dem Präsidenten mitzuteilen.

(4) Leere Stimmzettel oder leere Kuverts gelten nicht als abgegebene Stimme.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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