§ 60 T-LGG Arten der Abstimmung

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Abzustimmen ist durch das Erheben der Hand. Ist das Abstimmungsergebnis zweifelhaft, so hat die Präsidentin/der Präsident die Gegenprobe, eine neuerliche Abstimmung oder die Abstimmung durch das Erheben von den Sitzen anzuordnen. Auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterstützt sein muss, ist namentlich abzustimmen. Zur namentlichen Abstimmung hat eine Bedienstete/ein Bediensteter der Landtagsdirektion die Namen aller Abgeordneten zu verlesen. Jede/Jeder Abgeordnete hat nach dem Aufruf ihres/seines Namens mit „Ja“ oder „Nein“ zu antworten. Die Namen sind mit der abgegebenen Stimme in die amtliche Verhandlungsschrift aufzunehmen. Ebenso sind darin die abwesenden Abgeordneten mit Namen anzuführen.

(2) Auf Verlangen einer/eines Abgeordneten, das von mindestens elf weiteren Abgeordneten unterstützt werden muss, hat der Landtag eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln durchzuführen.

(3) Wird ein Verlangen auf namentliche Abstimmung gestellt, so ist die Abstimmung jedenfalls nur auf diese Weise ungeachtet des Vorliegens eines Verlangens auf eine geheime Abstimmung vorzunehmen.

(4) Abgeordnete, die bei der Abstimmung nicht anwesend sind, dürfen ihre Stimme nicht nachträglich abgeben.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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