§ 66 T-LGG Konstituierung der Ausschüsse

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jeder Ausschuss hat unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Landtag mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.

(3) Für die Abberufung der Obfrau/des Obmannes sowie deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreter ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 66 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 66 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 66 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 66 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 66 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 65 T-LGG
§ 67 T-LGG