§ 69 T-LGG Unterausschüsse

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Ein Ausschuss kann zur Vorberatung eines ihm zugewiesenen Geschäftsgegenstandes aus seiner Mitte einen Unterausschuss einsetzen. Dem Unterausschuss kommt nur beratende Funktion zu.

(2) Der Unterausschuss hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Bestimmungen über die Pflichten der Ausschussmitglieder, die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Beratungen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann dem Unterausschuss jederzeit eine Frist zur Berichterstattung setzen. Nach Erledigung seiner Tätigkeit ist der Unterausschuss vom Ausschuss aufzulösen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 T-LGG
§ 70 T-LGG