(1) Ein Ausschuss kann zur Vorberatung eines ihm zugewiesenen Geschäftsgegenstandes aus seiner Mitte einen Unterausschuss einsetzen. Dem Unterausschuss kommt nur beratende Funktion zu.
(2) Der Unterausschuss hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden zu wählen. Die Bestimmungen über die Pflichten der Ausschussmitglieder, die Einberufung und die Verhandlungen der Ausschüsse sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Unterausschuss hat dem Ausschuss über das Ergebnis seiner Beratungen durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mündlich oder schriftlich zu berichten. Der Ausschuss kann dem Unterausschuss jederzeit eine Frist zur Berichterstattung setzen. Nach Erledigung seiner Tätigkeit ist der Unterausschuss vom Ausschuss aufzulösen.
0 Kommentare zu § 69 T-LGG