(1) Jedes Ausschussmitglied ist verpflichtet, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so wird es durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Ausschusses scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
a) | Abberufung durch den Landtag, | |||||||||
b) | Erlöschen des Mandates, | |||||||||
c) | Nachwahl einer/eines anderen Abgeordneten der Wählergruppe zum Mitglied oder Ersatzmitglied (§ 62 Abs. 4). |
(4) Der Landtag hat ein Mitglied eines Ausschusses abzuberufen, wenn es drei aufeinanderfolgenden Sitzungen des Ausschusses unentschuldigt fern geblieben ist oder wenn es seine Abberufung aus wichtigen Gründen verlangt.
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