§ 68 T-LGG Nichtöffentlichkeit und Vertraulichkeit von Ausschusssitzungen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(2) Ein Ausschuss kann jederzeit beschließen, dass eine Sitzung oder die Beratung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich erklärt werden.

(3) Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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