(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Ein Ausschuss kann jederzeit beschließen, dass eine Sitzung oder die Beratung über einzelne Verhandlungsgegenstände als vertraulich erklärt werden.
(3) Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.
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