§ 52 T-LGG Besondere Rechte der Rednerinnen/Redner

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Rednerinnen/Redner haben grundsätzlich im freien Vortrag zu sprechen. Sie dürfen Aufzeichnungen benützen. Im Wortlaut vorbereitete Reden sind nur beim Vortrag der Berichterstatterin/des Berichterstatters und der jeweiligen Generalrede der/des Abgeordneten eines Klubs zum Landesvoranschlag zulässig. In allen anderen Fällen bedürfen das Verlesen einer Rede, von Regierungserklärungen, von Erklärungen der Klubs und das Vortragen von Zitaten der Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten.

 

In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
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