§ 56 T-LGG Schluss der Debatte, Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Antrag auf Schluss der Debatte kann von einer/einem Abgeordneten jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, gestellt werden. Wird der Schluss der Debatte beschlossen, so muss mindestens eine Rednerin/ein Redner jeder der im Landtag vertretenen Wählergruppen das Wort erhalten, sofern noch keine Rednerin/kein Redner dieser Wählergruppe zu Wort gekommen ist.

(2) Abgeordnete, die einen Abänderungsantrag stellen wollen, können, wenn der Schluss der Debatte beschlossen wurde, ihren Antrag sofort nach dem Beschluss über den Schluss der Debatte der Präsidentin/dem Präsidenten übergeben. Die Präsidentin/Der Präsident hat den Antrag dem Landtag mitzuteilen. Der Landtag beschließt ohne Debatte, ob über den Antrag die Debatte zu eröffnen ist.

(3) Ist der Schluss der Debatte beschlossen, so darf über den Rahmen der Abs. 1 und 2 hinaus, außer zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung, das Wort nicht mehr erteilt werden.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, einen Antrag auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste zu stellen. Der Landtag beschließt darüber ohne Debatte. Beschließt der Landtag den Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste, so kommen nur noch die bis zu diesem Antrag in der Rednerinnenliste/Rednerliste eingetragenen Rednerinnen/Redner zu Wort.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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