§ 65 T-LGG Ausschuss für Petitionen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dem Ausschuss für Petitionen obliegt die Behandlung von Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind. Auf die Tagesordnung dürfen nur Petitionen gesetzt werden, die spätestens zwei Wochen vor dem Tag der nächsten Ausschusssitzung in der Landtagsdirektion eingelangt sind.

(2) Bei der erstmaligen Behandlung einer Petition hat der Ausschuss zu prüfen, ob ihr Inhalt Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, und, sofern dies der Fall ist, zu beschließen, ob die Einbringerin/der Einbringer und gegebenenfalls weitere Auskunftspersonen angehört werden sollen.

(3) Beschließt der Ausschuss eine Anhörung, so ist die Behandlung der Petition in der darauffolgenden Ausschusssitzung fortzusetzen. Die Einbringerin/Der Einbringer – bei mehreren Einbringern bis zu drei Personen – und allfällige weitere Auskunftspersonen sind zu dieser Sitzung einzuladen. Sie haben das Recht, bei den Beratungen gehört zu werden.

(4) Beschließt der Ausschuss, dass keine Anhörung stattfinden soll, so ist die Petition noch in derselben Sitzung zu behandeln.

(5) Kommt der Ausschuss zum Ergebnis, dass

a)

die Petition keine Angelegenheiten des Wirkungsbereiches des Landes betrifft, so beschließt er, dies der Einbringerin/dem Einbringer mitzuteilen;

b)

keine weiteren Maßnahmen erforderlich sind, so beschließt er, die Petition zur Kenntnis zu nehmen;

c)

eine weitere Behandlung durch die Landesvolksanwältin/den Landesvolksanwalt zielführend scheint, so beschließt er, diese/diesen damit zu betrauen;

d)

eine weitere Behandlung durch ein Mitglied der Landesregierung zielführend scheint, so beschließt er, dieses im Weg der Präsidentin/des Präsidenten darum zu ersuchen;

e)

ein den Inhalten der Petition entsprechender Antrag an den Landtag gestellt werden soll, so beschließt er einen Antrag im Sinn des § 26;

f)

das Begehren der Petition ohne Weiteres vom Landtag beschlossen werden soll, so beschließt er die Vorlage der Petition mit Bericht und Antrag an den Landtag.

(6) Die Landtagsdirektion hat die Einbringerin/den Einbringer über die Art der Erledigung der Petition nach Abs. 5 schriftlich zu informieren. In der Information sind die bei der Beschlussfassung anwesenden Ausschussmitglieder namentlich anzuführen.

(7) Der Ausschuss hat dem Landtag jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr zu erstatten. Der Bericht ist vom Ausschuss so rechtzeitig zu beschließen, dass er vom Landtag in der zweiten planmäßigen Sitzung des nächsten Kalenderjahres behandelt werden kann.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 T-LGG
§ 66 T-LGG