§ 51 T-LGG Platz der Rednerin/des Redners

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter und die Rednerinnen/Redner haben von dem für sie von der Präsidentin/vom Präsidenten bestimmten Platz aus zu sprechen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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