§ 64 T-LGG Finanzkontrollausschuss

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Behandlung der Berichte des Landesrechnungshofes über Prüfungen aus dem Bereich des Landes, der Berichte des Rechnungshofes sowie der Berichte der Landesregierung nach Art. 69 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989 obliegt dem Finanzkontrollausschuss. Die Präsidentin/der Präsident hat diese Berichte unverzüglich an den Finanzkontrollausschuss weiterzuleiten.

(2) Eine Behandlung von Berichten des Landesrechnungshofes, die die Gebarung von Gemeinden betreffen (Art. 69 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989), hat im Finanzkontrollausschuss und im Landtag zu unterbleiben.

(3) Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes hat an den Verhandlungen des Finanzkontrollausschusses über die Berichte des Landesrechnungshofes teilzunehmen und den Inhalt der Berichte kurz darzulegen. Sie/Er hat das Recht, bei den Beratungen über diese Berichte gehört zu werden.

(4) Der Finanzkontrollausschuss hat dem Landtag über die Prüfberichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes, über den Bericht über den Rechnungsabschluss sowie über den Tätigkeitsbericht des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes einen Bericht vorzulegen.

(5) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses sowie deren Stellvertreterin/Stellvertreter/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sind aus den Reihen jener Wählergruppen zu wählen, die nicht in der Landesregierung vertreten sind.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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