§ 67 T-LGG Sitzungen der Ausschüsse

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Präsidentin/der Präsident hat die planmäßigen Sitzungstage der Ausschüsse für das folgende Kalenderjahr spätestens bis zum 15. Oktober nach Anhörung des Obleuterates festzusetzen und den Abgeordneten, den Klubs sowie den Mitgliedern der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann hat den Ausschuss unter Bekanntgabe der von ihr/ihm festgesetzten Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen. Auf die Tagesordnung dürfen nur dem Ausschuss zugewiesene oder gesetzlich aufgetragene Geschäftsgegenstände sowie Anträge von Ausschüssen gesetzt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses kann der Ausschuss die Aufnahme weiterer Geschäftsgegenstände in die Tagesordnung beschließen. Die Obfrau/Der Obmann eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf deren Einhaltung. Sie/Er hat weiters für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen zu sorgen.

(3) Die Obfrau/Der Obmann hat den Ausschuss unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ausschusses unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt wird. Kommt die Obfrau/der Obmann einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nicht nach, so hat die Präsidentin/der Präsident den Ausschuss einzuberufen. Die Präsidentin/Der Präsident ist überdies berechtigt, jederzeit einen Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Die Ladungen zu den Sitzungen der Ausschüsse müssen in der Regel eine Woche vor dem Sitzungstermin zugestellt sein. Von den Sitzungen der Ausschüsse sind auch die Mitglieder der Landesregierung rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(5) Den Ausschüssen steht es frei, Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Bei der Beratung über selbstständige Anträge von Abgeordneten ist die Antragstellerin/der Antragsteller zur Begründung ihres/seines Antrages der Sitzung beizuziehen und bei Anträgen von Klubs eine/ein von diesen jeweils namhaft gemachte Abgeordnete/gemachter Abgeordneter.

(6) Die Präsidentin/Der Präsident ist, sofern sie/er nicht Mitglied des Ausschusses ist, berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, und Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen ohne Rederecht teilzunehmen.

(8) Die Landtagsdirektorin/Der Landtagsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen aller Ausschüsse teilzunehmen.

(9) Die Direktorin/Der Direktor des Landesrechnungshofes ist berechtigt, auch an den Sitzungen des Finanzausschusses teilzunehmen.

(10) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen des Finanzkontrollausschusses, in denen die Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen.

(11) Die Landesvolksanwältin/Der Landesvolksanwalt ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen ihre/seine Berichte behandelt werden, sowie an den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen teilzunehmen. Zu den Sitzungen des Ausschusses für Petitionen ist sie/er einzuladen.

(12) Die Mitglieder der Volksanwaltschaft sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen die Berichte nach Art. 59 Abs. 10 der Tiroler Landesordnung 1989 behandelt werden, teilzunehmen.

(13) Die Obfrau/Der Obmann des Ausschusses kann den in den Abs. 7 bis 12 genannten Personen das Wort erteilen. Sie/Er hat ihnen das Wort zu erteilen, wenn dies ein Mitglied des Ausschusses verlangt.

(14) Die Klubdirektorin/Der Klubdirektor oder ihr/ihre/seine/sein zu Beginn der Gesetzgebungsperiode der Präsidentin/dem Präsidenten namhaft gemachte Vertreterin/gemachter Vertreter kann ohne Rederecht zur Beratung der Abgeordneten ihres/seines Klubs an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Verliert die/der namhaft gemachte Vertreterin/Vertreter ihre/seine Stellung als Klubbedienstete/Klubbediensteter, so kann eine andere Bedienstete/ein anderer Bediensteter an ihrer/seiner Stelle namhaft gemacht werden.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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