(1) Zur tatsächlichen Berichtigung kann eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners das Wort verlangen, wenn sie/er die unrichtige Darstellung einer Tatsache richtig stellen will.
(2) Verlangt eine Abgeordnete/ein Abgeordneter oder ein Mitglied des Bundesrates zur tatsächlichen Berichtigung das Wort, so hat es ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident in der Regel sofort zu erteilen.
(3) Eine tatsächliche Berichtigung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten. Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich zur Erwiderung meldenden Abgeordneten oder eines Mitgliedes des Bundesrates handelt. Auch die Erwiderung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Überschreitet eine Rednerin/ein Redner die für die tatsächliche Berichtigung oder die Erwiderung vorgesehene Redezeit, so hat ihr/ihm die Präsidentin/der Präsident das Wort zu entziehen.
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