(1) Ist eine Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident vorher bekannt zu geben, wie viele der zu vergebenden Mandate auf die einzelnen im Landtag vertretenen Wählergruppen entfallen. Für diese Berechnung ist auf der Grundlage der Mandatsstärke der Wählergruppen im Landtag § 68 Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2011, LGBl. Nr. 5/2012, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf das letzte bzw. die letzten Mandate, so ist die bei der letzten Wahl zum Landtag erreichte Anzahl der Stimmen maßgebend. Ergibt sich auch daraus kein Unterschied, so entscheidet das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied des Landtages zu ziehende Los. Wird gegen die Feststellung der Präsidentin/des Präsidenten über die Mandatsverteilung ein Einspruch erhoben, so entscheidet darüber der Landtag.
(2) Die Wählergruppen haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate der Präsidentin/dem Präsidenten Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der Abgeordneten der betreffenden Wählergruppe unterfertigt sein müssen. Diese Wahlvorschläge müssen so viele Namen von Wahlwerberinnen/Wahlwerbern enthalten, wie der betreffenden Wählergruppe nach ihrer verhältnismäßigen Stärke zu wählende Personen zukommen. Für jedes zustehende Mandat darf nur ein Wahlvorschlag eingebracht werden. Bei Verhältniswahlen sind nur jene Stimmen gültig, die unzweideutig auf einen ordnungsgemäßen Wahlvorschlag entfallen. Gewählt ist, wer mindestens so viele gültige Stimmen erhält, als der Wahlvorschlag, der seiner Wahl zu Grunde liegt, Unterschriften aufweisen muss.
(3) Für Nachwahlen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts gelten die Abs. 1 und 2, wobei das Vorschlagsrecht jener Wählergruppe zukommt, der nach Abs. 1 das Mandat zusteht.
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