(1) Die Landtagsdirektion hat über die öffentlichen Sitzungen des Landtages Sitzungsberichte zu verfassen und zu veröffentlichen. Sie haben die vollständige Darstellung der Verhandlung zu enthalten. Unterlagen zu den Geschäftsgegenständen können den Sitzungsberichten als Beilagen angeschlossen werden.
(2) Die Landtagsdirektion hat jeder Rednerin/jedem Redner vor der Drucklegung ihrer/seiner Ausführungen die Sitzungsberichte unter Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme stilistischer Änderungen zu übersenden. Im Zweifelsfall entscheidet die Präsidentin/der Präsident über deren Zulässigkeit.
0 Kommentare zu § 48 T-LGG