§ 33 T-LGG Fragestunde

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Jede Sitzung des Landtages beginnt mit einer Fragestunde.

(2) In Sitzungen nach § 41 Abs. 3 findet keine Fragestunde statt.

(3) In der Fragestunde darf nach Ablauf von 60 Minuten keine neue Anfrage mehr aufgerufen werden.

(4) Jede/Jeder Abgeordnete ist berechtigt, in der Fragestunde in den Angelegenheiten der Landesverwaltung an die Mitglieder der Landesregierung kurze mündliche Fragen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches zu richten.

(5) Die Anfragen sind spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die Anfragen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die eingebrachten Anfragen der/dem Befragten unverzüglich mitzuteilen. Die Präsidentin/Der Präsident hat die für die Fragestunde eingebrachten Anfragen zu reihen, wobei einer/einem Abgeordneten des mandatsstärksten Klubs zu Beginn der Gesetzgebungsperiode die erste Anfrage zukommt, einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs die zweite Anfrage usw. In der Folge wechseln das Recht auf die erste Anfrage und die weitere Reihung nach dem Rotationsprinzip von einer/einem Abgeordneten des mandatsstärksten Klubs zu einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs, von einer/einem Abgeordneten des zweitstärksten Klubs zu einer/einem Abgeordneten des drittstärksten Klubs usw. Bei gleicher Klubstärke entscheidet das Los über diese Reihung. Anfragen von Abgeordneten, die keinem Klub angehören, sind nach dem mandatsschwächsten Klub in das Rotationsprinzip einzugliedern. Die Reihung der Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit erfolgt in alphabethischer Reihenfolge nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Gleichheit der Anfangsbuchstaben des Familiennamens ist der erste Buchstabe des Familiennamens maßgeblich, der eine Unterscheidung ermöglicht.

(6) Eine Abgeordnete/Ein Abgeordneter darf für die Fragestunde nur eine Anfrage stellen. Jede Anfrage darf nur eine konkrete Frage beinhalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Die Frage der Zuständigkeit der/des Befragten ist hiebei von der Präsidentin/vom Präsidenten nicht zu prüfen.

(7) Anfragen, die den Abs. 4, 5 und 6 nicht entsprechen, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten der Fragestellerin/dem Fragesteller zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon den Klub, dem die Fragestellerin/der Fragesteller angehört, zu verständigen. Die Fragestellerin/Der Fragesteller kann die Anfrage bis zum Aufruf im Landtag zurückziehen.

(8) Die Präsidentin/Der Präsident hat in der Fragestunde die Anfragen entsprechend der Reihung im Verzeichnis aufzurufen. Der Aufruf hat zu unterbleiben, wenn die Fragestellerin/der Fragesteller abwesend ist. Wird eine Anfrage aufgerufen und ist die/der Befragte verhindert, so ist die Anfrage am Beginn der nächsten Fragestunde aufzurufen.

(9) Die Fragestellerin/der Fragesteller hat nach Aufruf ihrer/seiner Anfrage diese in der schriftlich eingebrachten Fassung samt Begründung zu verlesen. Die Verlesung darf die Dauer von einer Minute nicht überschreiten.

(10) Die/Der Befragte hat die Anfrage in der Fragestunde mündlich zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekannt zu geben.

(11) Neben der/dem Befragten kommt jedem darüber hinaus betroffenen oder in der Anfrage bzw. in der Zusatzfrage erwähnten Mitglied der Landesregierung ein Rederecht zu.

(12) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage sind die Fragestellerin/der Fragesteller und höchstens je eine Abgeordnete/ein Abgeordneter jedes Klubs berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine nicht unterteilte Frage beinhalten. Zusatzfragen müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

(13) Jeder Fragestellerin/Jedem Fragesteller (mündliche Anfrage und Zusatzfrage) kommt für die Begründung und Fragestellung eine Redezeit von höchstens zwei Minuten zu.

(14) Die mündliche Beantwortung der Anfrage und der allfälligen Zusatzfragen durch das befragte oder nach Abs. 11 berechtigte Mitglied der Landesregierung darf jeweils die Dauer von vier Minuten nicht überschreiten.

(15) Anfragen, die innerhalb der Fragestunde nach Abs. 5 nicht aufgerufen wurden, sind von der/vom Befragten spätestens innerhalb von fünf Wochen nach dieser Fragestunde der Fragestellerin/dem Fragesteller schriftlich zu beantworten. Die schriftliche Antwort ist der Fragestellerin/dem Fragesteller und den Klubs im Wege der Präsidentin/des Präsidenten zu übersenden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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