§ 44 T-LGG Eröffnung der Sitzung, Mitteilung des Einlaufes

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Präsidentin/Der Präsident hat die Sitzung zur festgesetzten Stunde zu eröffnen und die Beschlussfähigkeit festzustellen.

(2) Zu Beginn der Sitzung hat die Präsidentin/der Präsident den Einlauf seinem wesentlichen Inhalt nach dem Landtag mitzuteilen. Findet eine Fragestunde statt, so hat die Mitteilung nach dieser zu erfolgen.

Hiebei ist folgende Reihenfolge einzuhalten:

a)

Thema der Aktuellen Stunde,

b)

Stellungnahmen der Landesregierung zu Beschlüssen des Landtages,

c)

Anfragebeantwortungen,

d)

schriftliche Anfragen,

e)

Anträge,

f)

dringliche Regierungsvorlagen,

g)

Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht,

h)

andere Einlaufstücke.

(3) Ein vollständiges Verzeichnis der Einlaufstücke ist in die Sitzungsberichte aufzunehmen.

(4) Anfragebeantwortungen sind in der Form mitzuteilen, dass lediglich das Einlangen der Anfragebeantwortung bekannt zu geben ist.

(5) Schriftliche Anfragen sind in der Form mitzuteilen, dass das befragte Mitglied der Landesregierung und der Gegenstand der Anfrage in Kurzform bekannt zu geben sind.

(6) Anträge sind nur auf Grund eines vom Landtag ohne Debatte zu fassenden Beschlusses wörtlich zu verlesen.

(7) Mitteilungen kann die Präsidentin/der Präsident zu Beginn oder im Laufe der Sitzung vorbringen.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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