(1) Zu einer gültigen Wahl durch den Landtag bzw. in einem Ausschuss sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in diesem Gesetz keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten bzw. der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Landtag bzw. die Ausschüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nichts anderes beschließen. Leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig. Sind Wahlen im Landtag mit Stimmzetteln durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Wahl geheim erfolgt.
(3) Wird beim ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, so findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. In die engere Wahl kommen jene Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben im ersten Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet endgültig das Los.
0 Kommentare zu § 37 T-LGG