§ 35 T-LGG Verlangen nach Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Verweigert ein Mitglied der Landesregierung nach Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 einer/einem Abgeordneten die Akteneinsicht, so hat es innerhalb von zwei Wochen die Verweigerung gegenüber der/dem Abgeordneten schriftlich zu begründen.

(2) Wird die Akteneinsicht aus anderen als den im Art. 65a Abs. 2 der Tiroler Landesordnung 1989 genannten Gründen verweigert, so kann die/der Abgeordnete verlangen, dass das betreffende Mitglied der Landesregierung die Verweigerung der Akteneinsicht im Landtag begründet.

(3) Ein Verlangen nach Abs. 2 ist spätestens bis 12.00 Uhr des Donnerstages der Woche, die der nächsten Sitzung vorangeht, in der Landtagsdirektion schriftlich und mit einem Datum versehen einzubringen. Fällt dieser Donnerstag auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages. Die schriftliche Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Verlangen beizulegen. Solche Verlangen sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(4) Ergibt sich aus der beiliegenden Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht, dass die Akteneinsicht in einer Angelegenheit begehrt wurde, die kein Verhandlungsgegenstand des Landtages ist oder kein Gegenstand eines Kollegialbeschlusses der Landesregierung war, so ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen. Ebenso ist das Verlangen von der Präsidentin/vom Präsidenten der/dem betreffenden Abgeordneten zurückzustellen, wenn die Verweigerung der Akteneinsicht auf Art. 65a Abs. 2 zweiter oder dritter Satz gestützt wird.

(5) Ist ein Verlangen nach Abs. 2 nicht von der Präsidentin/vom Präsidenten zurückzustellen, so erfolgt die Begründung der Verweigerung der Akteneinsicht nach Erledigung der Tagesordnung. Hierauf findet eine Debatte ohne Beschlussfassung statt.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 T-LGG
§ 36 T-LGG