§ 30 T-LGG Volksbegehren

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

An den Landtag gerichtete Volksbegehren sind wie Regierungsvorlagen zu behandeln. Wird ein Volksbegehren nach Ablauf der im § 25 Abs. 1 genannten Frist im Landtag eingebracht, so hat die Präsidentin/der Präsident das Volksbegehren unverzüglich den Klubs zur Kenntnis zu bringen und im Einlauf der folgenden Sitzung des Landtages bekannt zu geben. In diesem Fall kann der Landtag mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, das Volksbegehren ohne Vorberatung in einem Ausschuss zu behandeln. Ansonsten ist das Volksbegehren einem Ausschuss zuzuweisen. Ein einem Ausschuss zugewiesenes Volksbegehren darf längstens bis zur übernächsten planmäßigen Ausschusssitzung ausgesetzt werden (§ 72).

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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