(1) Anträge, die durch den Landtag abgelehnt worden sind, dürfen frühestens ein Jahr nach der Ablehnung wieder eingebracht werden.
(2) In Behandlung stehende Anträge dürfen nicht neuerlich eingebracht werden.
(3) Anträge, die entgegen den Abs. 1 und 2 eingebracht werden, sind von der Präsidentin/vom Präsidenten nach Anhören des Obleuterates der Antragstellerin/dem Antragsteller oder der Obfrau/dem Obmann des antragstellenden Ausschusses zurückzustellen. Die Präsidentin/Der Präsident hat hievon bei selbstständigen Anträgen den Klub, dem die Antragstellerin/der Antragsteller angehört, sowie bei Anträgen von Ausschüssen alle Mitglieder des betreffenden Ausschusses zu verständigen.
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