§ 43 T-LGG Anwesenheit

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Anwesenheit der zu einem Beschluss des Landtages erforderlichen Anzahl von Abgeordneten ist im Sitzungssaal im Zeitpunkt der Eröffnung einer Sitzung bzw. der Fortsetzung einer unterbrochenen Sitzung sowie bei den Abstimmungen und Wahlen notwendig.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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