(1) Soll eine schriftliche Anfrage in der Sitzung, in der sie im Einlauf mitgeteilt wurde, behandelt werden, so ist sie als dringlich zu bezeichnen und von mindestens acht Abgeordneten zu unterfertigen.
(2) Der Landtag beschließt ohne Debatte die dringliche Behandlung. Diese erfolgt nach der Erledigung der Tagesordnung, sofern nicht der Landtag auf Antrag einer/eines Abgeordneten ohne Debatte eine frühere Behandlung beschließt.
(3) Die/Der Befragte ist verpflichtet, die Anfrage nach deren Begründung durch die Fragestellerin/den Fragesteller mündlich zu beantworten. Hierauf findet eine Debatte statt.
(4) Soweit in den Abs. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist sowie im Fall der Ablehnung der dringlichen Behandlung gilt § 31.
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