Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Unterlagen zu den Verhandlungsgegenständen sind von der Landtagsdirektion zu vervielfältigen und den Abgeordneten sowie den Klubs nach Ablauf der jeweiligen Einbringungsfrist ehestmöglich in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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