Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Nach der Wahl der Präsidentin/des Präsidenten ist eine Antrittsrede zulässig. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Abgeordneten hat die Präsidentin/der Präsident eine Debatte über die Antrittsrede auf die Tagesordnung der auf die Wahl folgenden Sitzung des Landtages zu setzen.
In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 T-LGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 T-LGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 T-LGG