§ 42 T-LGG Öffentliche, nichtöffentliche und vertrauliche Sitzungen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich. Sie sind auf der Internetseite des Landes Tirol direkt zu übertragen. Die Aufnahmen dieser Übertragungen dürfen bis zum Ablauf der auf die laufende Gesetzgebungsperiode folgenden Gesetzgebungsperiode auf der Internetseite des Landes Tirol in geeigneter Weise veröffentlicht werden. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig. Wird von einer/einem Abgeordneten gegen eine diesbezügliche Entscheidung der Präsidentin/des Präsidenten Einspruch erhoben, so hat die Präsidentin/der Präsident unverzüglich die Sitzung zu unterbrechen und den Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören.

(2) Die Öffentlichkeit ist von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es die Präsidentin/der Präsident oder mindestens ein Fünftel der anwesenden Abgeordneten verlangt und der Landtag in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. Für die Dauer des Ausschlusses der Öffentlichkeit ist die Übertragung auf der Internetseite des Landes Tirol zu unterbrechen.

(3) Für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss, über die durch Landesgesetz zu regelnden Abgaben und über Angelegenheiten der Bezüge der Abgeordneten und der Mitglieder der Landesregierung darf die Öffentlichkeit von einer Sitzung nicht ausgeschlossen werden.

(4) Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag insoweit als vertraulich erklärt werden, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde. Die Teilnehmerinnen/Teilnehmer an einer als vertraulich erklärten Sitzung sind zur Verschwiegenheit über den Inhalt der Beratung, der Unterlagen und der Beschlüsse verpflichtet.

(5) Persönliche Angelegenheiten sind in vertraulicher Sitzung zu behandeln.

(6) Berichte des Finanzkontrollausschusses sind, soweit sie ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis berühren, in vertraulicher Sitzung zu behandeln.

(7) Zur Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit dürfen nur zwei Rednerinnen/Redner je bis zu zehn Minuten, und zwar eine/einer dafür und eine/einer dagegen, sprechen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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